29. Juni 2023

Gesetz zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen!

Lassen Sie mich gleich zu Beginn der Rede sagen, es ist gut und richtig, dass wir hier so ausführlich über das HGlG debattieren; denn die Frage, wie uns die Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 unseres Grundgesetzes am besten gelingen kann, ist eine elementare – ich denke, da sind wir uns einig – für unsere Gesellschaft und für unsere Demokratie. Das sage ich auch in die Richtung der AfD.


(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und vereinzelt CDU)


Liebe Kolleginnen und Kollegen, es herrscht doch Einigkeit, dass wir noch lange nicht am Ziel sind. Es ist ein Fakt, obwohl wir rechtlich gleichgestellt sind, in der Realität sind Frauen immer noch benachteiligt. Ja, liebe Kolleginnen von LINKEN und SPD, vieles könnte möglicherweise schneller gehen. Aber neben den politischen Weichenstellungen braucht es auch gesellschaftliche Veränderung. Eine geschlechtergerechte Personalentwicklung und eine daraus resultierende langfristige Chancengleichheit in der öffentlichen Verwaltung müssen auch in den Dienststellen umgesetzt werden. Sie müssen von den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern getragen werden.
Ja, zur Wahrheit gehört auch, dass es neben den gesetzlichen Regulierungen die gesellschaftliche Bereitschaft braucht, dass wir tradierte Geschlechterstereotype aufbrechen. Sonst wird uns der große Wurf hier und heute nicht gelingen.

(Zuruf DIE LINKE: Nee!)

Sie wissen genauso gut wie ich, dass Teilzeitbeschäftigung immer noch die Domäne der Frauen ist, weil sie in der Regel in Berufen sind, wo sie weniger verdienen, dass sich die Frage der Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch heute immer noch mehr Frauen stellen und dass es Frauen sind, die den Löwenanteil – wir haben es schon mehrfach gehört – der Care-Arbeit übernehmen, und das erst bei den Kindern und dann bei der Pflege der Angehörigen. Genau aus diesem Grund hat die Hessische Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf ein Hauptaugenmerk auf die Beseitigung der strukturellen Benachteiligung gelegt, vor allem auf ganz konkrete Maßnahmen zur Förderung von Frauen in Führungspositionen, eben gerade auch in der Teilzeit, und auf Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf. Ganz konkret heißt das, dass mobiles Arbeiten im Gesetz verankert ist, dass es eine Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs nach Beurlaubung aufgrund von Familienaufgaben gibt, dass eine Erstattung von Betreuungskosten in besonderen Einsatzlagen festgelegt wird und dass die Fortbildungsangebote für Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte auch im Bereich des Arbeitsrechts und der Personalentwicklung verstärkt angeboten werden.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, das alles sind Maßnahmen, die für mehr Gleichstellung im öffentlichen Dienst sorgen. Sie wurden von den Anzuhörenden auch überwiegend begrüßt.
Nun liegt aber nicht nur der Gesetzentwurf der Landesregierung vor, sondern auch die beiden Gesetzentwürfe von SPD und LINKE, die sowohl vom Titel als auch vom Inhalt her sehr ähnlich sind. Es gab keine Einigung. Ganz verstanden habe ich es nicht, weil es nur ganz wenige Paragrafen gab, wo wenige Unterschiede zu erkennen waren, in § 45 und in § 9. Man hätte vielleicht auch einen gemeinsamen Gesetzentwurf einbringen können. Wir hatten viele schriftliche Stellungnahmen. Wir hatten die mündliche Anhörung. Diese haben uns die gesamte Bandbreite gezeigt und haben eines deutlich gemacht.
(Unruhe auf der Regierungsbank)

– Vielleicht könnten auch die – – Vielen Dank. – Sie haben vor allem eines deutlich gemacht: dass es Einigkeit bei dem Ziel gab, die Gleichberechtigung in Hessen voranzubringen. In der Frage, mit welchen Stellschrauben es uns gelingen kann, gingen die Meinungen weit auseinander, vor allen Dingen auch die juristischen Einschätzungen.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU)

Dass ver.di einen anderen Blickwinkel auf das Gesetz hat als beispielsweise die Kassenärztlichen Vereinigungen oder die hessische IHK oder auch die LAKOF, war ganz ehrlich
unschwer zu erkennen. Wir hatten auch in dieser Anhörung Forderungen, die nicht neu waren, sei es die Konkretisierung des Informations- und Beteiligungsrechts, sei es die
Definition einer frühzeitigen Beteiligung oder die Einbindung externer Sachverständiger oder auch immer wieder die Forderung: Wie sieht es mit Sanktionen bei Verstößen aus?

Zu fast allen Argumentationen und Forderungen gab es genauso Gegenargumente, sei es im Bereich der Abgrenzungsfragen zum Geltungsbereich des AGG oder in der Abgrenzung zum Hessische Personalvertretungsgesetz, zum Teilzeit- und Befristungsgesetz oder zum Hessischen Beamtengesetz. Mehrfach wurde die Sorge geäußert, dass einige Paragrafen des Gesetzentwurfs der SPD und der LINKEN verfassungsrechtlich einen unzulässigen Eingriff in die Organisationshoheit der Dienststellen und in die kommunale Selbstverwaltung bedeuten würden. Ja, mehrfach wurde auch geäußert, dass es zu unklaren Abgrenzungen und teilweise zu offenen Widersprüchen kommt, da es bereits bestehende Regulierungen in anderen Gesetzen gibt. Auch wurde zum Teil die Gesetzessystematik kritisiert, insbesondere die Vermischung mit den Regulierungen zum Minderheitenschutz.

Vieles, was wir in den Anhörungen gehört haben, galt es also abzuwägen. Ein Fazit hat aus unserer Sicht überwogen: Der Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und der LINKEN wurde in der Regel als überdimensioniert und deswegen als teilweise problematisch beurteilt. Ein wichtiger Hinweis, der an mehreren Stellen zu finden war, ist vor allem die Überprüfung der Praxistauglichkeit und die Umsetzbarkeit innerhalb der Arbeitsabläufe in der Verwaltung. Es muss also die Frage erlaubt sein, ob das HGlG in der detaillierten Tiefe auch das regeln kann oder sollte, was bereits an anderen Stellen geregelt ist, wie z. B. das Verbot der Belästigung oder das Diskriminierungsverbot im AGG. Auch der Anspruch auf Schadensersatz für den im Arbeitsbereich durch eine Diskriminierung erlittenen materiellen Schaden ist im AGG geregelt. Auch die Frage, ob bei einer Verweigerung der Zustimmung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten eine Entscheidung beim Arbeitsgericht beantragt werden kann, wurde unterschiedlich beurteilt. Es stand vielmehr die Frage im Raum, ob eine solche Änderung der Gerichtszuständigkeit bei innerbehördlichen Auseinandersetzungen möglich ist.

Der Deutsche Juristinnenbund erachtet die Verortung von Streitigkeiten über die organschaftlichen Rechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten bei den hessischen Verwaltungsgerichten aufgrund der bundeseinheitlichen Praxis als sinnvoll und empfiehlt dringend die Überprüfung der §§ 71 und 72 hinsichtlich der Forderung der Verlagerung auf die Arbeitsgerichte.

Das HGlG – das haben wir vor allen Dingen mitgenommen – ist und bleibt in einem ständigen Weiterentwicklungsprozess. Aus Sicht des Deutschen Juristinnenbundes, der, wie ich finde, einen sehr differenzierten Blick auf alle drei Gesetzentwürfe genommen haben, die uns vorlagen, war die Aussage klar gefasst: Wir brauchen eine Vielzahl von Akteurinnen und Akteuren, die das Gesetz sprachlich und gedanklich weiterentwickeln. – Das nehme ich auf jeden Fall in diesem Kontext mit, auch für die Evaluierung des HGlG. Unsere LAG-Frauen- und -Gleichstellungsbeauftragten und unsere Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind Expertinnen. Es bedarf – das war hier auch schon mehrfach angesprochen worden – eines ständigen Dialogs zwischen den politischen Vertreterinnen der LAG der Frauen- und Gleichstellungsbüros, der LAKOF genauso wie eines Austauschs mit den Vertreterinnen des Hessischen Städtetags und des Hessischen Landtags. Deswegen möchte ich auch an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen und mich bei
allen Beteiligten bedanken, die in den vergangenen Monaten so effektiv mitdiskutiert haben und sich unermüdlich für eine noch bessere Gleichstellungspolitik engagiert haben; denn wir alle profitieren davon.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU)

Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz ist Grundlage für die Arbeit von mehr als 1.200 hessischen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten. Es ist ein wirklich wichtiges Instrument zur Umsetzung der Geschlechtergerechtigkeit, nicht nur für die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten in den Kommunen, sondern auch in den Hochschulen, in den Ministerien, in allen Dienststellen der öffentlichen Verwaltung, in jeder Behörde. Wir wollen und müssen in der faktischen Umsetzung der Gleichstellung noch besser
werden und im öffentlichen Dienst weiterhin eine Vorbild-
funktion einnehmen. Daran müssen wir auch in den kom-
menden Jahren gemeinsam arbeiten. – Vielen Dank für die
Aufmerksamkeit.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU)


Von unserer Seite ist eine dritte Lesung angekündigt, ich glaube von der Seite der SPD und der LINKEN auch, aber das müsste für Ihren Gesetzentwurf, falls Sie eine dritte
Lesung wünschen.